Überstunden, die nicht kompensiert werden (d.h. durch Freizeit ausgeglichen), sind gemäss gesetzlicher Regelung mit dem Normallohn samt einem Zuschlag von mindestens 25% zu entschädigen, sofern nichts anderes geregelt wurde (§ 1173a Art. 6 Abs. 3 ABGB). Solche entschädigungspflichtigen Überstunden liegen vor, wenn die geleistete Mehrarbeit (i) vom Arbeitgeber angeordnet wurde, (ii) vom Arbeitgeber nachträglich genehmigt wurde, (iii) vom Arbeitgeber vorbehaltlos entgegengenommen wurden (iv), betrieblich notwendig war oder (v) vom Arbeitnehmer nach Treu und Glauben als betrieblich notwendig angesehen wurde. Von der gesetzlichen Regelung, wonach Überstunden mit einem Zuschlag von 25% abzugelten sind, kann mit schriftlicher Vereinbarung im Arbeitsvertrag, Normal- oder Gesamtarbeitsvertrag abgewichen werden. Bei Ausarbeitung einer solchen Vereinbarung sowie in der späteren Handhabung sind gewisse Rahmenbedingungen zu beachten.
Während die Entschädigung für Überstundenarbeit grundsätzlich wegbedungen werden kann, so ist dies für Überzeitarbeit nicht möglich. Es ist daher zwischen Überstunden- und Überzeitarbeit zu unterscheiden. Überstundenarbeit liegt bei Überschreitung der betrieblichen Normalarbeitszeit vor und Überzeitarbeit liegt bei Überschreitung der Höchstarbeitszeit nach Art. 9 ArG vor. Die Höchstarbeitszeit nach Art. 9 ArG beträgt je nach Arbeitnehmerkategorie 45 oder 48 Arbeitsstunden in der Woche.
Die Parteien des Arbeitsvertrages können mit schriftlicher Vereinbarung entweder jegliche Entschädigung für Überstundenarbeit oder auch nur den gesetzlichen Zuschlag von 25% ausschliessen. Die Überzeitarbeit, ist vom Arbeitgeber demgegenüber mit einem zwingenden Lohnzuschlag von mindestens 25% zu entschädigen. Sowohl der Grundlohn für die Überzeitarbeit als auch der Überzeitzuschlag von 25% können daher nicht wegbedungen werden. Eine Sonderregel gilt für das Büropersonal sowie die technischen und anderen Angestellten, mit Einschluss des Verkaufspersonals in Grossbetrieben des Detailhandels. Diese Personen haben gemäss Art. 13 Abs. 1 ArG nur für Überzeit, die 60 Stunden im Kalenderjahr übersteigt, einen zwingenden Anspruch auf den Lohnzuschlag. Dies hat zur Folge, dass hier erst Überzeitarbeit, die 60 Stunden im Kalenderjahr übersteigt, zwingend mit einem Lohnzuschlag von 25% zu entschädigen ist.