Das Schweizer Bundesgericht hat in seinem Urteil 5A_89/2024 eine bedeutende Entscheidung zu Fragen der Erbteilung und der Behandlung liechtensteinischer Treuhandunternehmen nach Art. 932a PGR getroffen. Der Fall betraf die Nachlassregelung eines 2013 verstorbenen Erblassers, welcher Treugeber und bis zu seinem Ableben Begünstigter am Vermögen eines liechtensteinischen Treuunternehmen („I. Trust Reg.“) war.
Während ein Teil der Erben seine Ansprüche durch einen Vergleich abgegolten hatte, stellte sich die Begünstigtenstellung des Erblassers am Vermögen des liechtensteinischen Treuunternehmens erst nachträglich heraus. Die Vermögenswerte des Treuunternehmens waren nicht in die ursprüngliche Erbteilung eingeflossen und zwei Kinder des Erblassers wurden beistatutarisch als Begünstigte eingesetzt. Die Kinder der vorverstorbenen Tochter des Erblassers forderten daraufhin eine Nachteilung aus diesen Vermögenswerten. Das Obergericht des Kantons Solothurn entschied, dass die Vermögenswerte zum Nachlass zugerechnet werden sollten.
Gegen diese Entscheidung erhoben die Kinder des Erblassers Beschwerde an das Bundesgericht.
Die Entscheidung des Bundesgerichts
Das Bundesgericht hob die Entscheidung des Obergerichts auf und hielt fest, dass die Vermögenswerte des liechtensteinischen Treuunternehmens nicht zum Nachlass des Erblassers gehörten. Die Begründung:
1. Rechtliche Selbständigkeit des Treuunternehmens: Das Bundesgericht erkannte, dass das Treuunternehmen als eigenständige juristische Person anzusehen ist. Der Erblasser hatte zu Lebzeiten unwiderruflich auf alle Rechte am Trustvermögen verzichtet, sodass dieses nicht mehr zu seinem Vermögen gehörte und somit nicht in seinen Nachlass fallen konnte.
2. Kein Durchgriff auf das Trustvermögen: Die Rechtsfigur des Durchgriffs ist eine Ausnahme vom Grundsatz, dass die rechtliche Selbstständigkeit juristischer Personen zu beachten ist. Das Gericht lehnte einen Durchgriff auf das Trustvermögen ab, da keine Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass der Erblasser die juristische Person des Treuunternehmens rechtsmissbräuchlich einsetzte. Es handelte sich nicht um einen sogenannten „sham trust“ (Schein-Trust), welcher einen Durchgriff rechtfertigen würde.
3. Ausgleichungspflicht: Das Bundesgericht stellte ausserdem fest, dass diese konkrete Einsetzung der Kinder des Erblassers als Begünstigte des Trusts keine ausgleichungspflichtige Zuwendung im Sinne von Art. 626 ZGB darstellt. Dies wird damit begründet, dass die Begünstigten keinen durchsetzbaren Rechtsanspruch auf das Vermögen haben. Aufgrund einer solchen Ermessensbegünstigung kann keine Ausgleichungspflicht begründet werden.